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FOCUS - Autonomie Funzionali

 Nichtterritoriale Selbstverwaltung

Die heutige Konferenz ist in mehrfacher Hinsicht an Schnittstellen angesiedelt. An einer solchen befinden wir uns auch, wenn wir die nichtterritoriale Selbstverwaltung, also den Restbereich an Selbstverwaltung neben der schon bisher im B-VG explizit verankerten Gemeindeselbstverwaltung, in den Blick nehmen.
Um bei Theo Öhlinger nahtlos anzuschließen: Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Verwaltungsorganisation stehen auch dabei im Mittelpunkt, freilich in besonderer Form. Denn wenn man gerade der Meinung ist, dass Selbstverwaltung in historischer Betrachtung mehr und anderes als bloß weisungsfreie Verwaltung darstellt, so war doch gerade die nichtterritoriale Selbstverwaltung in der bisherigen Entwicklung nach überwiegender Ansicht stets der Anwendungsfall einer Ausnahme vom „regulären“ Verwaltungskonzept des B-VG. So war es die Ausnahmekonstellation vom Grundsatz der Weisungsbindung der Verwaltung gemäß Art 20 Abs 1 B-VG, der sich in dieser Hinsicht als zentrales Element einer demokratischen Verwaltungsorganisation darstellt und an dessen Leitlinie weite Bereiche der Dogmatik der Selbstverwaltung „entwickelt“ wurden. Ausgehend von der in dieser Hinsicht bislang herrschend angenommenen Notwendigkeit einer expliziten verfassungsgesetzlichen Ausnahme für weisungsfreie Verwaltung wurde stets nach Anhaltspunkten dafür gesucht, wie für andere Formen der Selbstverwaltung neben der territorialen Selbstverwaltung der Gemeinden eine derartige Grundlage in der Verfassung aufgefunden werden kann. Wo man dies nicht zweifelsfrei – wie etwa im Falle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen – auf Kompetenztatbestände stützen konnte, musste man stets auf allgemeinere Erwägungen zurückgreifen.



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