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NUMERO 23 - 15/12/2010

Verfassungsinterpretation in Italien

      
                        Als ich die Einladung von Prof. Lienbacher bekommen habe, Prof. Schaeffer hier in Wien zu erinnern, war ich so gehert, dass ich nicht daran gedacht habe, was ich hätte machen müssen. Dann, wann der Termin sich annaehrte, ist es mir klar geworden, dass ich ein Referat über die Verfassungsinterpretation in Italien hätte halten müssen und dass ich auf Deutsch hätte schreiben und sprechen müssen. 
Schwierige Aufgabe: meine einzige Hoffnung ist es, dass meine unvermeidliche Lücke in der Präsentation des Themas sich hinter meine unvermeidliche sprachliche Schwache verbergen und deswegen kann ich vielleicht von den Lesern entschuldigt werden.
 
                        Viele sind natürlich die Fragen, die um das Thema entstehen.
Ich muss sofort meinen Ansatzpunkt vorstellen: ich bin weder ein Philosoph, noch ein Historiker; ich bin nur ein „böser Christe“, d.h. ein Jurist, der Verfassungsrecht lehrt, in den europäischen und italienischen Einrichtungen manchmal aktiv ist, und auch als Rechtsanwalt - oft vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof – beruflich tätig ist. Für mich, für meine Erfahrungen, kann es keinen Zweifel geben, dass die Verfassung kein Naturrecht ist, sondern positives Recht, sicher an einem höheren Niveau (G. Zagrebelsky, Il diritto mite, 1992, 157).
Aus welchem Grund die traditionellen Instanzen des Naturrechts zum positiven Recht geworden sind, ist eine Frage, mit der ich mich jetzt nicht beschäftigen kann: ich beschränke mich zu zwei einführenden Bemerkungen. Erstens, nach dem zweiten Weltkrieg, ist es klar geworden, dass unsere moderne, liberale, demokratische, soziale Gesellschaften nicht mehr ohne eine breite Anerkennung der Menschenrechte und ohne eine Verbreitung der grundsätzlichen Prinzipien der Demokratie regiert werden könnten (dazu L. Mengoni, Il diritto costituzionale come diritto per principi, in Studi Benvenuti; von selben A. vgl. auch Ermeneutica e dogmatica giuridica, Milano, Giuffré, 2006); zweitens, ist jedenfalls die Positivierung der Menschenrechte und der Grundsätzen der Demokratie viel weiter als die traditionellen Instanzen des Naturrechts angekommen, da diese jüngere Positivierung auf eine generelle und inhaltliche Verbreitung der Gleichheit der Menschen gegründet ist, die die traditionelle Beschränkungen der Geschlecht, der Rasse, der Klasse, der Bürgertum endlich überschreitet hat.
Aber sind die Verfassungen - die national-staatliche Verfassungen immer noch bleiben - auch am höchsten Niveau in der Hierarchie der Quellen gesetzt? Als ich meine Studien begonnen habe, oder auch als ich vor mehr als fünfundzwanzig Jahren die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit in Salzburg mit Professor Schaeffer und in Wien mit Professor Oehlinger studiert habe, war die positive Antwort sicher; heute weiß ich es nicht mehr! Mindestens in europäischem Kreis, muss ich bemerken, dass es ein höheres Recht als die nationalen Verfassungen gibt, d.h. unter gewissen Bedingungen, die europäischen Verträge, das europäische sekundaere Recht, die Grundsätzen der europäischen Entscheidungen, die Menschenrechtskonvention, außer den gemeinsamen Grundsätzen der europäischen Tradition.



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